108 StPO eingeschränkt werden. Zudem könne das Teilnahmerecht von Privatklägern, in Analogie zu Art. 101 Abs. 1 StPO, bis nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise aufgeschoben werden. Die Einvernahmen der beiden Personen hätten vorliegend zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als die wichtigsten Beweise noch nicht erhoben gewesen seien und die Untersuchung noch nicht gegen eine bestimmte beschuldigte Person eröffnet gewesen sei, weshalb sich eine Verzicht auf den Einbezug der Privatklägerschaft rechtfertige.