In der Verfügung vom 19. September 2016 betreffend die Ablehnung der Beweisanträge äussert sich die Staatsanwaltschaft zur Frage der Teilnahmerechte folgendermassen: Am 17. Februar 2016 seien der Beschuldigte 1 und am 27. Februar 2016 N.________, Chef Spezialfahndung 3, als Auskunftspersonen befragt worden. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO stehe den Parteien grundsätzlich das Recht zu, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und Fragen zu stellen. Dieses Recht gelte aber nicht absolut. So könne der Anspruch auf rechtliches Gehör unter den Voraussetzungen von Art. 108 StPO eingeschränkt werden.