_ nicht parteiöffentlich erfolgt seien. Solches könne der Staatsanwalt nicht damit vom Tisch wischen, dass gegen abgelehnte Beweisanträge keine Rechtsmittelmöglichkeiten gegeben seien. Die Staatsanwaltschaft könne sich somit einzig auf die Aussagen der Beschwerdeführer sowie auf die beigezogenen Dienstvorschriften stützen. Dann aber sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die Einstellung unbegründet. 4.3 In der Verfügung vom 19. September 2016 betreffend die Ablehnung der Beweisanträge äussert sich die Staatsanwaltschaft zur Frage der Teilnahmerechte folgendermassen: