In seiner Einstellungsverfügung verwerte der Staatsanwalt die Protokolle der Polizistenbefragung endgültig. In der Replik ergänzen die Beschwerdeführer, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Staatsanwalt die namentlich genannten Beschuldigten nicht zumindest einmal unter Einräumung der Teilnahmerechte einvernommen habe. Der Staatsanwalt habe nicht begründen können, weshalb die Einvernahmen des Einsatzleiters G.________ (Beschuldigter 1) und von N.________ nicht parteiöffentlich erfolgt seien.