101 StPO gehe fehl, da es nicht um die Befragung von mehreren Beschuldigten gehe. Was Art. 146 Abs. 4 StPO mit dem Sachverhalt zu tun habe, bleibe unergründlich. Die beiden Polizisten seien von der Staatsanwaltschaft einvernommen worden. Art. 147 StPO räume allen Parteien das Teilnahmerecht ein. In welcher Eigenschaft sie einvernommen würden, sei unerheblich. Art. 147 Abs. 4 StPO erkläre Beweismassnahmen in Verletzung der Teilnahmerechte als unverwertbar. In seiner Einstellungsverfügung verwerte der Staatsanwalt die Protokolle der Polizistenbefragung endgültig.