4 der Befragung ohne Konfrontationsrecht in der Verfügung vom 19. September 2016 betreffend die Beweisanträge sei gesetzeswidrig. Keine der angerufenen Bestimmungen habe einen Bezug zur vorliegenden Ausgangslage: Art. 107 StPO garantiere das Recht der Parteien, an den Verfahrenshandlungen teilzunehmen. Einschränkungsgründe gemäss Art. 108 StPO mache der Staatsanwalt nicht geltend. Der Analogieschluss zu Art. 101 StPO gehe fehl, da es nicht um die Befragung von mehreren Beschuldigten gehe.