101 Abs. 1 StPO (beschränkte Akteneinsicht vor der ersten Einvernahme der beschuldigten Person), Art. 108 StPO (Einschränkung des rechtlichen Gehörs insbesondere zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen) sowie Art. 146 Abs. 4 StPO (vorübergehender Ausschluss einer Person von der Verhandlung bei Interessenkollision oder wenn die Person im Verfahren noch als Zeuge, Auskunftsperson oder Sachverständiger einzuvernehmen ist) ergeben. 4.2 Die Beschwerdeführer äussern sich sowohl in der Beschwerde als auch in der Replik zur Thematik der Teilnahmerechte: