Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Abs. 4 schliesslich stellt klar, dass Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwertet werden dürfen, die nicht anwesend war. Einschränkungen der Teilnahmerechte können sich namentlich aus Art. 101 Abs. 1 StPO (beschränkte Akteneinsicht vor der ersten Einvernahme der beschuldigten Person), Art.