Gegen die Einstellungsverfügung erhoben die Beschwerdeführer am 30. September 2016 Beschwerde und beantragten was folgt: Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben uns es sei der ausserordentliche Staatsanwalt anzuweisen, die Strafverfolgung gegen Mitarbeitende der Kantonspolizei Bern im Sinne der Stellungnahme und der Anträge der Privatklägerinnen und -kläger zur Frist gemäss Art. 318 StPO fort zu führen. Eventualiter: Den Privatklägerinnen und -klägern sei im Falle einer Bestätigung der Einstellung eine angemessene Entschädigung für die Wahrung ihrer Parteirechte auszurichten.