Hintergrund der vorangegangenen Strafanzeige war eine gross angelegte Hausdurchsuchung am 19. August 2015 in der von den Beschwerdeführern bewohnten Liegenschaft in P.________. 1.2 Nach Durchführung der Strafuntersuchung, anlässlich welcher unter anderem verschiedene Angehörige der Kantonspolizei Bern befragt wurden, stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. September 2016 das Verfahren ein. Gleichentags erliess sie eine Verfügung betreffend die Ablehnung von Beweisanträgen. 1.3 Gegen die Einstellungsverfügung erhoben die Beschwerdeführer am 30. September 2016 Beschwerde und beantragten was folgt: