Es ist unzulässig, Personen ausschliesslich in einem sehr frühen Verfahrensstadium ohne Parteiöffentlichkeit einzuvernehmen, und die entsprechenden Rechte der Privatklägerschaft mit der Begründung zu beschränken, dass sich diese später zu den erhobenen Beweisen äussern können. Daran ändert nichts, dass die Einvernommenen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft zu allen Vorwürfen befragt worden seien, dass die Untersuchung zum Befragungszeitpunkt noch nicht gegen eine bestimmte Person eröffnet gewesen sei, und dass sich aus den Untersuchungen kein Tatverdacht ergeben habe (E. 4.4). Erwägungen: