Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 406 - 410 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Dezember 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte Mitarbeitende der Kantonspolizei Bern namentlich G.________ [Einsatzleiter Kantonspolizei Bern; Be- schuldigter 1], H.________ [Sicherheitsbeauftragter P.________; Beschuldigter 2], I.________ [Zivilfahnder; Beschuldigter 3], J.________ [Polizeichef P.________; Beschuldigter 4], K.________ [Zivilfahnder, Beschuldigter 5], L.________ [Kan- tonspolizei Bern; Beschuldigte 6] sowie weitere an der Hausdurchsuchung beteiligte unbekannte Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei [Beschuldigte 7] A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Straf- und Zivilkläger 1 / Beschwerdeführer 1 C.________ v.d. Fürsprecher B.________ Straf- und Zivilkläger 2 / Beschwerdeführer 2 D.________ v.d. Fürsprecher B.________ Straf- und Zivilkläger 3 / Beschwerdeführer 3 E.________ v.d. Fürsprecher B.________ Straf- und Zivilklägerin 4 / Beschwerdeführerin 4 F.________ v.d. Fürsprecher B.________ Straf- und Zivilklägerin 5 / Beschwerdeführerin 5 Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung, Gefährdung des Lebens etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, c/o Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Sep- tember 2016 (BA 15 698) 2 Regeste: Art. 147 Abs. 1 StPO; Unverwertbarkeit von unter Verletzung des Teilnahmerechts durch- geführten Einvernahmen Es ist unzulässig, Personen ausschliesslich in einem sehr frühen Verfahrensstadium ohne Parteiöffentlichkeit einzuvernehmen, und die entsprechenden Rechte der Privatkläger- schaft mit der Begründung zu beschränken, dass sich diese später zu den erhobenen Be- weisen äussern können. Daran ändert nichts, dass die Einvernommenen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft zu allen Vorwürfen befragt worden seien, dass die Untersuchung zum Befragungszeitpunkt noch nicht gegen eine bestimmte Person eröffnet gewesen sei, und dass sich aus den Untersuchungen kein Tatverdacht ergeben habe (E. 4.4). Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (unter der Leitung von a.o. Staatsanwalt M.________, Erster Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt) ein Verfahren gegen Unbekannt wegen Amtsmiss- brauchs, Freiheitsberaubung, Gefährdung des Lebens, Nötigung, Tätlichkeiten, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie Verletzung des Folterverbots. Hintergrund der vorangegangenen Strafanzeige war eine gross an- gelegte Hausdurchsuchung am 19. August 2015 in der von den Beschwerdeführern bewohnten Liegenschaft in P.________. 1.2 Nach Durchführung der Strafuntersuchung, anlässlich welcher unter anderem ver- schiedene Angehörige der Kantonspolizei Bern befragt wurden, stellte die Staats- anwaltschaft mit Verfügung vom 19. September 2016 das Verfahren ein. Gleichen- tags erliess sie eine Verfügung betreffend die Ablehnung von Beweisanträgen. 1.3 Gegen die Einstellungsverfügung erhoben die Beschwerdeführer am 30. Septem- ber 2016 Beschwerde und beantragten was folgt: Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben uns es sei der ausserordentliche Staatsanwalt anzuweisen, die Strafverfolgung gegen Mitarbeitende der Kantonspolizei Bern im Sinne der Stellungnahme und der Anträge der Privatklägerinnen und -kläger zur Frist gemäss Art. 318 StPO fort zu führen. Eventualiter: Den Privatklägerinnen und -klägern sei im Falle einer Bestätigung der Einstellung eine angemessene Entschädigung für die Wahrung ihrer Parteirechte auszurichten. Unter Kosten und Entschädigungsfolge 1.4 Mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2016 wurde wieder- um a.o. Staatsanwalt M.________ zur Prüfung und gesetzlichen Folgegebung ein- gesetzt. Dieser beantragte in seiner Stellungnahme vom 1. November 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 1.5 Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 verzichtete G.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 1) auf die Einreichung einer selbständigen Stellungnahme und bean- 3 tragte in diesem Sinne die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe be- antragte sinngemäss das Polizeikommando mit Eingabe vom 1. November 2016. 1.6 In ihrer Replik vom 23. November 2016 hielten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefüh- rer sind durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Parteien beschäftigen sich in ihren Eingaben ausgiebig mit der Frage, ob die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten aus materiell-rechtlicher Sicht rechtmässig war. Auf die Wiedergabe dieser Argumentationen kann hier ver- zichtet werden, wie sogleich zu zeigen sein wird. 4. 4.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Abs. 3 der genannten Bestimmung hält fest, dass die Partei oder ihr Rechtsbeistand die Wiederholung der Beweiser- hebung verlangen können, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechts- beistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Auf- wand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbe- sondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen wer- den kann. Abs. 4 schliesslich stellt klar, dass Beweise, die in Verletzung der Be- stimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwer- tet werden dürfen, die nicht anwesend war. Einschränkungen der Teilnahmerechte können sich namentlich aus Art. 101 Abs. 1 StPO (beschränkte Akteneinsicht vor der ersten Einvernahme der beschuldigten Person), Art. 108 StPO (Einschränkung des rechtlichen Gehörs insbesondere zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen) sowie Art. 146 Abs. 4 StPO (vorübergehender Ausschluss einer Person von der Verhandlung bei Interessenkollision oder wenn die Person im Verfahren noch als Zeuge, Auskunfts- person oder Sachverständiger einzuvernehmen ist) ergeben. 4.2 Die Beschwerdeführer äussern sich sowohl in der Beschwerde als auch in der Re- plik zur Thematik der Teilnahmerechte: Indem der Staatsanwalt sich in der Einstel- lungsverfügung auf die Aussagen der beiden Polizisten abstütze, verwerte er die betreffenden Protokolle, ohne dass er den Beschwerdeführern die Gelegenheit eingeräumt habe, den Polizisten Ergänzungsfragen zu stellen. Die Rechtfertigung 4 der Befragung ohne Konfrontationsrecht in der Verfügung vom 19. September 2016 betreffend die Beweisanträge sei gesetzeswidrig. Keine der angerufenen Bestim- mungen habe einen Bezug zur vorliegenden Ausgangslage: Art. 107 StPO garan- tiere das Recht der Parteien, an den Verfahrenshandlungen teilzunehmen. Ein- schränkungsgründe gemäss Art. 108 StPO mache der Staatsanwalt nicht geltend. Der Analogieschluss zu Art. 101 StPO gehe fehl, da es nicht um die Befragung von mehreren Beschuldigten gehe. Was Art. 146 Abs. 4 StPO mit dem Sachverhalt zu tun habe, bleibe unergründlich. Die beiden Polizisten seien von der Staatsanwalt- schaft einvernommen worden. Art. 147 StPO räume allen Parteien das Teilnahme- recht ein. In welcher Eigenschaft sie einvernommen würden, sei unerheblich. Art. 147 Abs. 4 StPO erkläre Beweismassnahmen in Verletzung der Teilnahme- rechte als unverwertbar. In seiner Einstellungsverfügung verwerte der Staatsanwalt die Protokolle der Polizistenbefragung endgültig. In der Replik ergänzen die Beschwerdeführer, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Staatsanwalt die namentlich genannten Beschuldigten nicht zumindest einmal unter Einräumung der Teilnahmerechte einvernommen habe. Der Staats- anwalt habe nicht begründen können, weshalb die Einvernahmen des Einsatzlei- ters G.________ (Beschuldigter 1) und von N.________ nicht parteiöffentlich er- folgt seien. Solches könne der Staatsanwalt nicht damit vom Tisch wischen, dass gegen abgelehnte Beweisanträge keine Rechtsmittelmöglichkeiten gegeben seien. Die Staatsanwaltschaft könne sich somit einzig auf die Aussagen der Beschwerde- führer sowie auf die beigezogenen Dienstvorschriften stützen. Dann aber sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die Einstellung unbegründet. 4.3 In der Verfügung vom 19. September 2016 betreffend die Ablehnung der Beweis- anträge äussert sich die Staatsanwaltschaft zur Frage der Teilnahmerechte folgen- dermassen: Am 17. Februar 2016 seien der Beschuldigte 1 und am 27. Februar 2016 N.________, Chef Spezialfahndung 3, als Auskunftspersonen befragt wor- den. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO stehe den Parteien grundsätzlich das Recht zu, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und Fragen zu stellen. Dieses Recht gel- te aber nicht absolut. So könne der Anspruch auf rechtliches Gehör unter den Vor- aussetzungen von Art. 108 StPO eingeschränkt werden. Zudem könne das Teil- nahmerecht von Privatklägern, in Analogie zu Art. 101 Abs. 1 StPO, bis nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wich- tigsten Beweise aufgeschoben werden. Die Einvernahmen der beiden Personen hätten vorliegend zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als die wichtigsten Beweise noch nicht erhoben gewesen seien und die Untersuchung noch nicht gegen eine bestimmte beschuldigte Person eröffnet gewesen sei, weshalb sich eine Verzicht auf den Einbezug der Privatklägerschaft rechtfertige. Dies zumal der Privatkläger- schaft das Recht zustehe, sich zu den erhobenen Beweisen zu äussern und ergän- zende Anträge zu stellen. Ausserdem seien die beiden Mitarbeitenden der Kan- tonspolizei zu allen in der Strafanzeige vorgebrachten Vorwürfen befragt worden. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 146 Abs. 4 Bst. b StPO von diesen Einvernahmen ausgeschlossen werden können, insbeson- dere der vorgelagerten Einvernahme des Beschuldigten 1, weil sie im Verfahren noch als Auskunftspersonen einzuvernehmen gewesen seien und dadurch die Un- befangenheit und Unvoreingenommenheit habe gewährleistet werden können. Aus 5 den getätigten Untersuchungen habe sich derweil kein Tatverdacht ergeben, wel- cher eine erneute Befragung des Beschuldigten 1 gerechtfertigt hätte. In der Stellungnahme vom 1. November 2016 verweist die Staatsanwaltschaft zu dieser Thematik auf den eben wiedergegebenen Teil der Verfügung vom 19. Sep- tember 2016 und hält daran fest. 4.4 Es stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Aussagen der einvernomme- nen Personen G.________ und N.________ trotz fehlender Teilnahmemöglichkeit der Beschwerdeführer verwerten durfte oder nicht. Im Basler Kommentar zur StPO lassen sich hierzu folgende Aussagen finden: «Teilnahmeberechtigt sind die Par- teien nach Art. 104 und ihre Rechtsbeistände, d.h. neben der beschuldigten Person insb. auch die Privatklägerschaft. […] Eine Beschränkung des Teilnahmerechts durch die Strafbehörde ist nach der ersten Einvernahme nur unter den Vorausset- zungen von Art. 108 sowie den besonderen Schutzbestimmungen von Art. 149 ff. zulässig […] Bestimmte Beschränkungen der Teilnahmerechte nach Abs. 1 lassen einen Anspruch auf Wiederholung entstehen. […] Die Wiederholung hat grundsätz- lich im selben Verfahrensabschnitt zu erfolgen. […] Allein der Umstand, dass das Gericht den Beweis nach 343 Abs. 3 voraussichtlich nochmals erheben wird, ver- mag den Verzicht auf eine Wiederholung im Vorverfahren jedenfalls nicht zu recht- fertigen. Die Behörde kann gemäss Abs. 3 auf die Wiederholung der Beweiserhe- bung ganz verzichten, wenn 1. die Wiederholung mit unverhältnismässigem Auf- wand verbunden wäre und 2. die Beschränkung kompensiert werden kann. […] Beweise, die in Verletzung von Art. 147 erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. […] Eine Verletzung des Teilhaberechts, welche die Unverwertbarkeit der Aussage zur Folge hat, ist danach gegeben, wenn […] die beantragte Wiederholung der Beweiserhebung abgelehnt wird, obwohl der damit verbundene Aufwand verhältnismässig ist und die Be- schränkung nicht durch Ersatzmassnahmen kompensiert werden kann.» (SCHLEI- MINGER METTLER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7, 13, 16 ff. und 26 zu Art. 147 StPO). Im Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung ist insbesondere Folgendes ausgeführt: «Abs. 3 bestimmt, dass die Beweisabnahme in den Fällen zu wiederholen ist, in denen die Partei und – soweit vorhanden – ihr Rechtsbeistand entgegen ihrem Willen und aus zwingenden Gründen daran gehin- dert waren, an der Beweisabnahme teilzunehmen. Als zwingende Gründe gelten: […] Einschränkungen der Teilnahmerechte aufgrund der Art. 108, 149 ff. […] Sind Beweise unter Verstoss gegen Art. 147 erhoben worden, dürfen diese nicht zulas- ten einer nicht anwesenden Partei verwertet werden.» (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 und 11 zu Art. 147 StPO, mit Hinweisen insb. auf Materialien). Nichts Einschlägiges findet sich in der Literatur zu Art. 101 Abs. 1 oder Art. 108 StPO. Diese Bestimmungen stehen für den vorliegenden Sachverhalt auch nicht im Zentrum: Es ist weder die Sicherheit von Personen noch die Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteresse sicherzustellen (vgl. auch Art. 108 Abs. 4 StPO). Auch handelt es sich nicht um die Konstellation einer eingeschränkten Ak- teneinsicht vor der ersten Einvernahme respektive der Erhebung der wichtigsten Beweise. Art. 146 Abs. 4 StPO schliesslich ist gleichermassen unbehilflich, da we- 6 der eine Interessenskollision besteht noch die ausgeschlossene Person als Zeugin, Auskunftsperson oder als Sachverständiger einzuvernehmen wäre (vgl. GODENZI, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 146 StPO; SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N. 24 zu Art. 146 StPO betreffend Ein- schränkung der Teilnahmerechte, Wiederholung der Beweiserhebung und Verwer- tungsverbot). Dementsprechend ist der Schluss zu ziehen, dass vorliegend die Einvernahmen der obengenannten Personen wegen eines Verstosses gegen die Teilnahmerechte unverwertbar sind. Ausserdem kann auf eine Wiederholung nicht wegen unverhält- nismässigen Aufwands oder aufgrund der Tatsache, dass dem Anspruch auf recht- liches Gehör anderweitig Rechnung getragen worden wäre, verzichtet werden. Was die Staatsanwaltschaft in dieser Hinsicht vorbringt, überzeugt nicht: Es kann – gerade auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 26 Abs. 2 Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) – nicht genügen, Personen ausschliesslich in einem sehr frühen Verfahrensstadium ohne Parteiöffentlichkeit einzuvernehmen, und die Rechte der Privatklägerschaft (na- mentlich nach dem Wegfall eines etwaigen temporären Ausschlussgrundes) mit der Begründung zu beschränken, dass sich diese später zu den erhobenen Beweisen äussern können. Daran ändert nichts, dass die beiden Einvernommenen nach An- sicht der Staatsanwaltschaft zu allen vorgebrachten Vorwürfen befragt worden sei- en, dass die Untersuchung noch nicht gegen eine bestimmte Person eröffnet ge- wesen sei, und dass sich aus den getätigten Untersuchungen kein Tatverdacht er- geben habe. Das strafprozessuale Teilnahmerecht ist rechtsstaatlich von zentraler Bedeutung (Art. 5 Abs. 1 und 3 BV). Wie die Beschwerdeführer zu Recht darlegen, folgt aus der Unverwertbarkeit der Einvernahmen die Aufhebung der Einstellungs- verfügung aus formal-rechtlichen Gründen. 5. Wie eingangs erwähnt, erübrigt es sich bei diesem Ergebnis, näher auf die weite- ren Vorbringen der Parteien einzugehen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Einstellungsverfügung vom 19. September 2016 ist aufzuheben. Die Staatsanwalt- schaft hat die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO zu gewähren. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Damit trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, welche auf CHF 1‘000.00 festgesetzt werden. Zudem haben die Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 StPO). Fürsprecher B.________ wird seine Kostennote nachzureichen haben. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Einstellungsverfügung vom 19. Septem- ber 2016 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Den Beschwerdeführern wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung aus- gerichtet, welche nach Eingang der Kostennote festgesetzt wird. 4. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführern, v.d. Fürsprecher B.________ - dem Beschuldigten 1, v.d. durch Fürsprecher O.________ - den Beschuldigten 2-7 (via Kommando der Kantonspolizei Bern) - Staatsanwalt M.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern c/o Staatsan- waltschaft Basel-Stadt (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 13. Dezember 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Bohren Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8