5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton, weil der Beschwerdeführer in der Hauptsache obsiegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile erwachsen. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern.