Zu beachten ist weiter, dass der Beschwerdeführer die Vorwürfe bestreitet und teilweise Gegenanzeige erstattet hat. Folglich fehlen ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in andere – auch künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Eine DNA-Probeentnahme bzw. die Erstellung eines DNA-Profils erscheint als unrechtmässig. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist in diesem Punkt gutzuheissen.