Den Akten können lediglich Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 11. Mai 2016 bzw. vom 27. Juni 2016 entnommen werden. Daraus lassen sich keine rechtsgenüglichen Hinweise dafür ableiten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit oder in Zukunft in andere schwere Delikte verwickelt sein könnte. Hierzu bräuchte es den konkreten Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer bereits schwere Delikte, also Verbrechen oder Vergehen, begangen hat. Zu beachten ist weiter, dass der Beschwerdeführer die Vorwürfe bestreitet und teilweise Gegenanzeige erstattet hat.