7 Erforderlich wäre zudem, dass dem Beschwerdeführer ein schweres Delikt vorgeworfen werden könnte, welches zu einem Strafverfahren und zu einer Verurteilung geführt hätte. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben nicht vorbestraft. Es sind auch keine Vorstrafen aktenkundig. Den Akten können lediglich Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 11. Mai 2016 bzw. vom 27. Juni 2016 entnommen werden.