Allein der Umstand, dass beim Beschwerdeführer anlässlich der Hausdurchsuchung ein Messer «Gothic», ein Baseballschläger, ein Plastikschlagstock, ein Holzstock mit Schrauben sowie zwei Sturmmasken sichergestellt wurden, stellt keinen erheblichen und konkreten Anhaltspunkt dafür dar, dass der Beschwerdeführer in andere Delikte verwickelt sein könnte. Auch dass der Beschwerdeführer mutmasslich innert kurzer Zeit in zwei (körperliche) Auseinandersetzungen mit der gleichen Person verwickelt war, lässt weder auf ein generell gewaltbereites Verhalten noch auf dementsprechende Persönlichkeits- oder