Diesbezüglich kann dem Argument der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wonach sich die DNA-Probeentnahme mit Blick auf andere – künftige oder vergangene – Delikte begründen lasse. Allein der Umstand, dass beim Beschwerdeführer anlässlich der Hausdurchsuchung ein Messer «Gothic», ein Baseballschläger, ein Plastikschlagstock, ein Holzstock mit Schrauben sowie zwei Sturmmasken sichergestellt wurden, stellt keinen erheblichen und konkreten Anhaltspunkt dafür dar, dass der Beschwerdeführer in andere Delikte verwickelt sein könnte.