Der hinreichende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, ist unbestrittenermassen gegeben. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer bereits am 11. Mai 2016 Strafanzeige in ähnlicher Sache erstattet worden war, durfte die Staatsanwaltschaft von einem hinreichenden Tatverdacht ausgehen, welcher eine DNA-Probeentnahme bzw. deren Auswertung grundsätzlich rechtfertigen würde.