Andernfalls würde es sich um ein untaugliches Beweismittel handeln. Es konnten anlässlich der Hausdurchsuchung – soweit ersichtlich – keine Vergleichsspuren sichergestellt werden, womit sich ein Spurenabgleich erübrigt. 4.4 Der hinreichende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, ist unbestrittenermassen gegeben.