4.3 Die Erstellung des DNA-Profils dient vorliegend nicht dazu, den Beschwerdeführer jener Straftaten zu überführen, deren er im hängigen Strafverfahren BJS 2016 16329 beschuldigt wird. Gegenteiliges wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht vorgebracht. Zur Aufklärung der Anlasstat wäre eine DNA- Probeentnahme zwecks Erstellung einer DNA-Analyse ohnehin nur zulässig, wenn am Tatort sichergestellte Vergleichsspuren vorhanden wären (sog. Zwecktauglichkeit der Massnahme). Andernfalls würde es sich um ein untaugliches Beweismittel handeln.