In Anbetracht der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und seines Verhaltens, welches er am 27. Juni 2016 und sehr wahrscheinlich auch während früherer Auseinandersetzungen gezeigt habe, erscheine eine Erstellung des DNA-Profils als notwendig. Die Waffen und die Strumpfmasken liessen vermuten, dass es möglich sei, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit schon andere Straftaten begangen habe bzw. in Zukunft verüben werde. 4.3 Die Erstellung des DNA-Profils dient vorliegend nicht dazu, den Beschwerdeführer jener Straftaten zu überführen, deren er im hängigen Strafverfahren BJS 2016 16329 beschuldigt wird.