6 skopschlagstock angegriffen zu haben, es bereits am 11. Mai 2016 eine Auseinandersetzung zwischen diesen beiden Personen gegeben habe und bei der Hausdurchsuchung am 27. Juni 2016 Waffen, gefährliche Gegenstände sowie zwei Strumpfmasken zum Vorschein gekommen seien. In Anbetracht der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und seines Verhaltens, welches er am 27. Juni 2016 und sehr wahrscheinlich auch während früherer Auseinandersetzungen gezeigt habe, erscheine eine Erstellung des DNA-Profils als notwendig.