Unter diesen Umständen ist die Beschwerde vom 2. Oktober 2016 als rechtzeitig erfolgt anzustehen. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung betreffend die DNA- Probeentnahme bzw. die Erstellung eines DNA-Profils unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Diesbezüglich ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.