Mangels eines Gegenbeweises ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung erst an diesem Tag zur Kenntnis genommen hatte. Dass der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass ihm Sendungen, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können, ändert nichts an dem Umstand, dass der Zeitpunkt der Zustellung nicht mit genügender Sicherheit erstellt werden kann. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde vom 2. Oktober 2016 als rechtzeitig erfolgt anzustehen.