Der Nachweis, dass der Beschwerdeführer (oder eine anderer berechtigter Empfänger) die Zustellung der angefochtenen Verfügung schon zum geltend gemachten Zustellzeitpunkt oder einem der darauf folgenden Tage zur Kenntnis genommen hat, kann mangels anderweitiger Beweismittel nicht geführt werden. Es ist folglich auf die Darstellung des Beschwerdeführers abzustellen, wonach er die angefochtene Verfügung am 26. September 2016 bei der Post abgeholt hatte. Mangels eines Gegenbeweises ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung erst an diesem Tag zur Kenntnis genommen hatte.