5 Vorliegend kann nicht mit genügender Sicherheit nachgewiesen werden, dass die auf den 12. September 2016 datierte Verfügung tatsächlich am selbigen Datum der Post übergeben und folglich – wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht – dem Beschwerdeführer am 13. September 2016 zugestellt worden ist. Der Nachweis, dass der Beschwerdeführer (oder eine anderer berechtigter Empfänger) die Zustellung der angefochtenen Verfügung schon zum geltend gemachten Zustellzeitpunkt oder einem der darauf folgenden Tage zur Kenntnis genommen hat, kann mangels anderweitiger Beweismittel nicht geführt werden.