Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die beiden Verfügungen erhalten zu haben, weshalb der Nachweis der Zustellung als erbracht gelten kann. Nicht bewiesen ist hingegen, an welchem Datum die Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Diese Beweislast obliegt – wie dargelegt – der Staatsanwaltschaft. Eine sinngemässe Anwendung der Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO verbietet sich vorliegend aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung, wonach von einer «eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist» die Rede ist (Urteil des Kantonsgericht Luzern 2N 16 15 vom 6. April 2016 E. 4.3.3).