Da dem Beschwerdeführer aus der Nichtbeachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Zustellung kein Nachteil erwachsen sei, sei diese unbeachtlich. Deshalb sei auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht einzutreten. 3.4 Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer mit einfacher Postsendung und somit in Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO zugestellt. Im Unterschied zu einer eingeschriebenen Postsendung ist somit nicht nachweisbar, wann der Empfänger die Zustellung zur Kenntnis nahm. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die beiden Verfügungen erhalten zu haben, weshalb der Nachweis der Zustellung als erbracht gelten kann.