Wäre ihm die angefochtene Verfügung mit eingeschriebener Postsendung zugestellt worden, würde die Zustellfiktion zur Anwendung kommen. Die auf den 12. September 2016 datierte Verfügung wäre dem Beschwerdeführer am 13. September 2016 zur Abholung gemeldet worden. Die 10-tägige Beschwerdefrist wäre sieben Tage später, mithin am 20. September 2016, ausgelöst worden. Die Beschwerde, welche am 2. Oktober 2016 der Post übergeben worden sei, wäre deshalb auch bei formgültiger Zustellung verspätet gewesen. Da dem Beschwerdeführer aus der Nichtbeachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Zustellung kein Nachteil erwachsen sei, sei diese unbeachtlich.