85 Abs. 4 Bst. a StPO gelte eine eingeschriebene Postsendung, welche nicht abgeholt worden sei, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung habe rechnen müssen. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Einvernahme vom 19. Mai 2016 darüber informiert worden, dass er angezeigt werde und mit der Zustellung von Schriftstücken rechnen müsse. Zudem habe er die Staatsanwaltschaft am 5. Juli 2016 um Zustellung er übersetzten Verfügung ersucht. Wäre ihm die angefochtene Verfügung mit eingeschriebener Postsendung zugestellt worden, würde die Zustellfiktion zur Anwendung kommen.