Die Generalstaatsanwaltschaft wendet in ihrer Stellungnahme ein, dass die Beweislast der Zustellung zwar der Staatsanwaltschaft obliege, der Beschwerdeführer jedoch im Schreiben vom 5. Juli 2016 ausdrücklich eine Zustellung per A-Post gewünscht habe und dadurch seinen Verzicht auf eine formgültige Mitteilung kundgetan habe. Es sei zudem weder ersichtlich noch werde seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, dass es bei der Zustellung zu einer aussergewöhnlichen Verzögerung gekommen sei. Gemäss der Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 Bst.