Ein entsprechender, dies bestätigender Zustellbzw. Versandnachweis liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vom 11. bis am 24. September 2016 abwesend gewesen und habe das Schreiben erst am 26. September 2016 bei der Post abgeholt. Die Generalstaatsanwaltschaft wendet in ihrer Stellungnahme ein, dass die Beweislast der Zustellung zwar der Staatsanwaltschaft obliege, der Beschwerdeführer jedoch im Schreiben vom 5. Juli 2016 ausdrücklich eine Zustellung per A-Post gewünscht habe und dadurch seinen Verzicht auf eine formgültige Mitteilung kundgetan habe.