4 Adressaten nur kurze, zehntägige Fristen vorsehen (Urteil des Kantonsgericht Luzern 2N 16 15 vom 6. April 2016 E. 4.3). 3.3 Die übersetzten Verfügungen wurden dem Beschwerdeführer – gemäss Vorbringen der Staatsanwaltschaft – mit Schreiben vom 12. September 2016 per A-Post am 13. September 2016 zugestellt. Ein entsprechender, dies bestätigender Zustellbzw. Versandnachweis liegt nicht vor.