85 Abs. 3 StPO oder Art. 87 Abs. 3 StPO berechtigten Empfängers bedarf, welcher die Adressatin oder den Adressaten der strafprozessualen Mitteilung über deren Zugang informieren kann. Ohne resp. ungeachtet der Kenntnisnahme eines berechtigten Empfängers, darf die rechtsgenügliche bzw. fristauslösende Zustellung nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO (Zustellfiktion) und Art. 88 StPO (öffentliche Bekanntmachung) erfolgen.