Werden die Zustellung oder ihr Datum bestritten und bestehen darüber tatsächlich Zweifel, muss auf die Darstellung der betroffenen Person abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 5D_88/2011 vom 14. September 2011 E. 3 und 6A.100/2006 vom 28. März 2007 E. 2.2.1 je mit Hinweisen). In den Vorschriften der Strafprozessordnung kommt der gesetzgeberische Gedanke zum Ausdruck, dass fristauslösende Zustellungen im Strafverfahren im Grundsatz einer Kenntnisnahme zumindest eines nach Art. 85 Abs. 3 StPO oder Art.