85 Abs. 2 StPO als gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und dem Empfänger aus der ungesetzlichen Zustellung keine Nachteile entstanden sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; 1B_41/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.3.2). Werden die Zustellung oder ihr Datum bestritten und bestehen darüber tatsächlich Zweifel, muss auf die Darstellung der betroffenen Person abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 5D_88/2011 vom 14. September 2011 E. 3 und 6A.100/2006 vom 28. März 2007 E. 2.2.1 je mit Hinweisen).