Eine Zustellung gilt ungeachtet der Verletzung der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO als gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und dem Empfänger aus der ungesetzlichen Zustellung keine Nachteile entstanden sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; 1B_41/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.3.2).