je mit Hinweisen). Verfügungen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht oder mangelhaft eröffnet wurden, dürfen ihr grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen (Urteil des Kantonsgericht Luzern vom 6. April 2016 mit Hinweis auf BGE 122 I 97 E. 3a/3bb; Urteile des Bundesgerichts 5D_88/2011 vom 14. September 2011 E. 3; 5A_555/2008 vom 10. Dezember 2008 E. 3.1). Eine Zustellung gilt ungeachtet der Verletzung der Verletzung von Art.