Sie haben ausschliesslich Beweisfunktion. Kann der Nachweis der Zustellung gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden, kommt der Form der Zustellung für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betroffenen Person keine weitergehende oder derart erhebliche Bedeutung zu, dass die Mitteilung keine Rechtsfolgen zeitigt (BGE 142 IV 125 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 1B_41/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.1 und 2.2; 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).