85 Abs. 2 StPO eröffnet wird. Auch die Botschaft äussert sich diesbezüglich nicht. Die gesetzlich vorgeschriebenen Zustellungsfolgen tragen dem Umstand Rechnung, dass Verfügungen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten und der Beweis der ordnungsgemässen Eröffnung sowie deren Datums der Behörde obliegt, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten will. Sie haben ausschliesslich Beweisfunktion.