Die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers werden durch das Nichteintreten auf die Beschwerde nicht tangiert. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde – soweit diese die Anordnung bzw. die Durchführung der Hausdurchsuchung betrifft – nicht einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren die Unrechtmässigkeit der Anordnung der DNA-Probeentnahme bzw. der DNA-Profilerstellung. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die