431 Abs. 1 StPO) werden – soweit der Beschwerdeführer es verlangt – im Rahmen des Endentscheides erfolgen (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, S. 837 Rz. 1825). Die Voraussetzungen eines ausnahmsweisen Verzichts auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse liegen nicht vor. Im jetzigen Verfahrensstadium besteht an der Frage nach der Rechtmässigkeit des Hausdurchsuchungsbefehls auch kein hinreichendes öffentliches Interesse. Die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers werden durch das Nichteintreten auf die Beschwerde nicht tangiert.