Der Beschwerdeführer kritisiert zudem die Rechtmässigkeit der Anordnung und die Durchführung der Hausdurchsuchung. Das Verfahren beeinflussende Nachteile (wie z.B. Beweisverwertungsverbote) werden keine geltend gemacht. Da die Hausdurchsuchung längst durchgeführt worden ist, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Die Prüfung der Rechtmässigkeit der Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchung und allfällig daraus abgeleitete Genugtuungsansprüche (Art. 429 Abs. 1 Bst. c oder Art. 431 Abs. 1 StPO) werden – soweit der Beschwerdeführer es verlangt – im Rahmen des Endentscheides erfolgen