2.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der angezeigten Auseinandersetzung sowie der geltend gemachten Verteidigungssituation betreffen den Sachverhalt der Strafuntersuchung bzw. sogar die rechtliche Würdigung derselben. Diese materiellen Einwände sind nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu prüfen, sondern bilden Gegenstand des hängigen Strafverfahrens BJS 16 16329, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.3 Der Beschwerdeführer kritisiert zudem die Rechtmässigkeit der Anordnung und die Durchführung der Hausdurchsuchung.