Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer schon abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2, BK 12 36 vom 5. April 2012 E. 2 und BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann auf das Erfordernis des aktuellen