Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben datierend vom 12. September 2016 nebst der Übersetzung der Anordnung der DNA-Probeentnahme bzw. der DNA-Profilerstellung auch die Übersetzung des Hausdurchsuchungsbefehls (beide datierend vom 28. Juni 2016) zugestellt. Vor dem Hintergrund der Beschwerdebegründung geht die Kammer davon aus, dass sich die vorliegende Beschwerde sowohl gegen den Hausdurchsuchungsbefehl als auch gegen die Anordnung der DNA-Probeentnahme zwecks Erstellung eines DNA-Profils richtet.