Er habe Beweismaterial (Fotos, Arztzeugnisse und Zeugen), welches eingefordert werden könne. Im Übrigen sei er sich keiner vergangenen Straftat bewusst. Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben datierend vom 12. September 2016 nebst der Übersetzung der Anordnung der DNA-Probeentnahme bzw. der DNA-Profilerstellung auch die Übersetzung des Hausdurchsuchungsbefehls (beide datierend vom 28. Juni 2016) zugestellt.