Mit Eingabe vom 30. September 2016 (Postaufgabe am 2. Oktober 2016) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft nahm am 26. Oktober 2016 Stellung. Innert Frist ist keine Replik des Beschwerdeführers eingegangen. 1.3 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass er gegen die Verfügung vom 28. Juni 2016 Beschwerde erhebe. Er sei – entgegen den Vorwürfen – angegriffen worden und habe sich verteidigen müssen. Der Polizeieinsatz sei mit einer aussergewöhnlichen Arroganz und mit tätlichem Übergriff erfolgt. Er habe Beweismaterial (Fotos, Arztzeugnisse und Zeugen), welches eingefordert werden könne.