Der Beschwerdeführer forderte mit Schreiben vom 5. September 2016, dass ihm die Verfügung in deutscher Sprache zugestellt werde, da er kein Französisch verstehe. Überdies sei ihm das Schreiben mit normaler Post zuzustellen. Dem Beschwerdeführer wurde sodann mit A-Post-Zuschrift vom 12. September 2016 eine Übersetzung der Anordnung der DNA-Probeentnahme bzw. der DNA-Profilerstellung sowie eine Übersetzung des Hausdurchsuchungsbefehls (beide datierend vom 28. Juni 2016) zugestellt. Mit Eingabe vom 30. September 2016 (Postaufgabe am 2. Oktober 2016) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.